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Hier finden Sie alle Niederlassungen von EKO-Punkt Transportverpackungen wahlweise als Karten- oder Listendarstellung. Kontaktinformationen inklusive.
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EKO-PUNKT bietet mit der Branchenlösung nach § 8 VerpackG eine unabhängige und rechtssichere Lösung für die Rücknahme und Verwertung von Verkaufsverpackungen bei vergleichbaren Anfallstellen. Mit dieser Alternative zur Beteiligung am Dualen System erfüllen Hersteller, Importeure und Vertreiber ihre gesetzlichen Pflichten – effizient, transparent und kostensparend.
Unser Angebot ist speziell für Unternehmen entwickelt, die Verkaufsverpackungen an gewerbliche Endverbraucher einer besonderen gesetzlichen Zuordnung liefern, den sogenannten vergleichbaren Anfallstellen (früher als gleichgestellte Anfallstellen) bezeichnet.
Beliefern Sie vorrangig Kunden aus diesen Bereichen, sollten Sie prüfen lassen, welche Vorteile wir Ihnen in der Verpackungsentsorgung bieten können.
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Registrierung Ihres Unternehmens und der belieferten Anfallstellen.
Einrichtung der Rücknahmeprozesse vor Ort, oder über bestehende Logistikstrukturen (z. B. Retrologistik).
Verwertung der Verpackungen gemäß den gesetzlichen Quoten und Vorgaben.
Bescheinigung durch Sachverständige zur Bestätigung der Erfassungsstruktur und ordnungsgemäßen Verwertung.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der Branchenlösung in allen Schritten – von der Planung bis zur laufenden Dokumentation.
Eine Branchenlösung ist eine gesetzlich anerkannte Alternative zur Beteiligung an einem dualen System. Sie ermöglicht Herstellern und Importeuren, ihre Verpackungen eigenständig zu erfassen, zurückzunehmen und zu verwerten – jedoch ausschließlich an vergleichbaren Anfallstellen.
Die Voraussetzungen in Kürze:
Ein Sachverständiger bestätigt, dass an allen belieferten Anfallstellen der Branchenlösung eine geeignete Erfassungs- und Verwertungsstruktur besteht. Dies ist eine der Voraussetzungen um für die ander einzelnen Anfallstelle erfassten Mengen an Verpackungen eine Befreiung von der Systembeteiligung zu erreichen.
Für sämtliche zurückgenommene (und angerechnete) Mengen an Verpackungen muss auch in gleicher Mengenhöhe der Nachweis der Belieferung an der jeweiligen Anfallstelle erfolgen.
Weiterhin hat für sämtliche anzurechnende Verpackungsmengen der Nachweis der ordnungsgemäßen Verwertung zu erfolgen, und dies in einem Standard der dem Verwertungsniveau der im dualen System beteiligten Verpackungen entspricht.
Verpackungsgesetzt (VerpackG) als pdf hier downloaden
Die Branchenlösung kann von einem einzelnen Hersteller oder mehreren Unternehmen einer Branche gemeinsam betrieben werden.
Dabei gilt:
Kosteneffizienz:
Sie zahlen nur für die tatsächlich anfallenden Verpackungen – keine Systemgebühren für Mengen außerhalb der Branchenlösung.
Rechtssicherheit:
Vollständige Einhaltung aller Anforderungen nach § 8 VerpackG inklusive Dokumentation und Nachweispflicht.
Nachhaltigkeit:
Direkte und überprüfbare Verwertung Ihrer Verpackungen – transparent und umweltfreundlich.
Branchenfokus:
Ideal für Unternehmen, die in klar abgegrenzten Sektoren tätig sind (z. B. Lebensmittelindustrie, Chemie, Handwerk, Gesundheitswesen).
Eine Branchenlösung ist besonders geeignet für:
Nicht geeignet ist die Branchenlösung für Handelsunternehmen oder Wiederverkäufer, da diese nicht als vergleichbare Anfallstellen gelten.
Als zertifizierter Dienstleister der Kreislaufwirtschaft bietet EKO-PUNKT nicht nur Systembeteiligungslösungen, sondern auch maßgeschneiderte Branchenkonzepte für Transport- und Verkaufsverpackungen.
Gemeinsam mit Ihnen entwickeln wir eine Lösung, die wirtschaftlich, umweltgerecht und rechtssicher ist – ganz im Sinne einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft.
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Die Branchenlösung gem. § 8 VerpackG bezeichnet eine von den Systemen (§3 Abs. 11VerpackG) nach § 8 VerpackG unabhängige Erfassungslösung bzw. Rücknahmesystem für Verkaufsverpackungen von einem oder mehreren Erstinverkehrbringern (Herstellern/Importeuren), mit welcher sie bei Anfallstellen, die nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG den Haushaltungen gleichgestellt sind und von ihnen entweder selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, die von ihnen dort in den Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen zurücknehmen und einer Verwertung zuführen.
In der Vergangenheit wurden solche Branchenlösungen üblicherweise von Dualen Systemen (oder denen zuzuordnenden Dienstleistern) als beauftragte Dritte für die Hersteller organisiert bzw. betrieben. Rechtlicher Träger der Branchenlösung ist aber der einzelne Hersteller bzw. eine Gruppe von Herstellern. Ausdrücklich im Gesetz als zulässig bestimmt, ist die Möglichkeit des Zusammenwirkens mehrerer Hersteller aus einer Branche, die gleichartige Waren vertreiben. In diesem Fall haben sie eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft als Träger der Branchenlösung zu bestimmen.
Nach § 8 Abs. 2 und 3 VerpackG müssen die Hersteller und Vertreiber, die eine Branchenlösung betreiben, durch Sachverständigenbescheinigung nachweisen, dass an allen belieferten Anfallstellen, die in eine Branchenlösung eingebunden sind, eine geeignete branchenbezogene Erfassungsstruktur eingerichtet ist. Unter einer Branche versteht man eine Sammelbezeichnung für Unternehmen, die weitgehend substituierbare Produkte oder Dienstleistungen herstellen. Eine Branchenlösung zeichnet sich somit dadurch aus, dass darin nur eine Gruppe von Unternehmen einbezogen wird, die mit der Herstellung oder dem Vertrieb von gleichen oder ähnlichen Produkten und Leistungen beschäftigt sind. Die Branchen können z. B. anhand der Abteilungen des NACE-Codes Rev. 2 benannt werden.
Nach § 8 Abs. 1 VerpackG entfällt die Pflicht der Erstinverkehrbringer zur Systembeteiligung nur, soweit sie die von ihnen in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen bei gleichgestellten Anfallstellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3, die von ihnen selbst oder durch zwischengeschaltete Vertreiber in nachprüfbarer Weise beliefert werden, zurücknehmen und einer Verwertung zuführen (Branchenlösung).
Branchenlösungen dürfen nur bei gleichgestellten Anfallstellen § 3 Abs. 11 Satz 2 und 3 VerpackG betrieben werden. Diese gelten als private Endverbraucher, weil sie die an sie gelieferten Waren nicht mehr weiter veräußern. Der Handel als solcher ist daher keine gleichgestellte Anfallstelle im Sinne von § 3 Abs. 11 VerpackG. Somit sind beispielsweise Shopping-Center ebenfalls keine gleichgestellten Anfallstellen. Dies schließt nicht aus, dass es innerhalb eines Shopping-Centers einzelne Anfallstellen von Branchenlösungen gibt. Für Anfallstellen, die in Teilbereichen den privaten Haushaltungen gleichgestellt sind, in anderen Teilbereichen aber auch Handelstätigkeiten wahrnehmen (z. B. Werkstatt, die auch Ersatzteile verkauft; Krankenhaus mit Kiosk), ist eine klare Abgrenzung durch den Sachverständigen erforderlich. Verkaufsverpackungen, die im Rahmen der Handelstätigkeit anfallen, dürfen für die Branchenlösung nicht berücksichtigt werden. Es besteht keine Pflicht für einen Erstinverkehrbringer, dessen Verkaufsverpackungen an einer Anfallstelle, für die eine Branchenlösung existiert, anfallen, sich an dieser Branchenlösung zu beteiligen. Erstinverkehrbringer können sich auch dann mit ihren (gesamten) Verkaufsverpackungen an einem System beteiligen, wenn diese Verpackungen (teilweise) an Anfallstellen anfallen, für die eine Branchenlösung existiert. Innerhalb einer Branche können mehrere Branchenlösungen betrieben werden. Die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen hat am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe zu erfolgen. Soweit ein System der „Retrologistik“ existiert, wonach bei Anlieferung neuer Ware die angefallenen Verpackungen zu Warenlagern mitgenommen werden, von wo aus sie dann der Verwertung zugeführt werden, ist die Anforderung der Erfassung an der Anfallstelle damit erfüllt.
Nach § 8 Abs. 3 VerpackG muss die Verwertung der in einer Branchenlösung erfassten Verkaufsverpackungen entsprechend den Anforderungen des VerpackG erfolgen. Dies gilt auch für alle gemeinsam mit in einer Branchenlösung erfassten Verpackungen. Im Falle einer gemeinsamen Erfassung von an einer Branchenlösung beteiligten Verkaufsverpackungen mit sonstigen Verpackungen sind auch für die sonstigen Verpackungen die Verwertungsquoten einzuhalten.
Der Beginn sowie jede wesentliche Änderung der Branchenlösung sind der Zentralen Stelle mindestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden durch den Hersteller oder im Fall des Zusammenwirkens durch den Träger der Branchenlösung schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige sind Mit der Anzeige sind Informationen und Unterlagen vorzulegen, welche größtenteils durch Bescheinigungen eines registrierten Sachverständigen als Nachweis bestätigt sind.
In der Vergangenheit erfolgte der Betrieb (bzw. der Versuch des Betriebs) von Branchenlösungen allein im wirtschaftlichen Fokus darauf, dass der Hersteller für jede Tonne seiner in der Branchenlösung eingebrachten Verpackungen geringere Kosten hat, als die gleiche Tonne Verpackungen Kosten in Form des Beteiligungsentgeltes beim Dualen System hat. Unter der zwingenden Bedingung, dass die in der Branchenlösung eingebrachten Mengen, dann auch von der Beteiligungspflicht beim Dualen System befreit sind ergab sich dadurch eine Besserstellung zur 100% Beteiligung aller Verkaufsverpackungen.
Durch die seit 2015 bestehende Begrenzung der in der Branchenlösung zur Beteiligungsbefreiung anrechenbaren Verpackungen auf die Verpackungsmengen, welche eins zu eins den Mengen entsprechen mit denen nachweisbar die Anfallstelle beliefert wurde, ergab sich aber eine starke Einschränkung der zur Verfügung stehenden Mengen. Denn die dafür notwendigen Strukturen auf der Ebene der Bereitstellung von Liefer- und Verkaufsdaten sind im Regelfall nur bei direkten Kundenbeziehungen zwischen Hersteller und gewerblichen Endverbraucher vorhanden.
Unser Expertenteam steht Ihnen von der ersten Beratung über die Umsetzung bis zur vollständigen Dokumentation verlässlich zur Seite. Kontaktieren Sie uns jetzt telefonisch unter +49 221 96489790 oder via E-Mail